Was ist eigentlich ein Wegerecht?
Der Bedarf an immer mehr Wohnraum sorgt vielerorts für eine Neueinteilung und Umnutzung von Grundstücken. Es ist üblich, dass Grundstücke aufgeteilt werden und eine Bebauung in zweiter oder sogar dritter Reihe erfolgt. Aus ehemaligen Gärten, aus ungenutzten Gewerbeflächen oder Innenhöfen wird dann Bauland. Einen direkten Zugang zu einer Straße haben jedoch lange nicht alle Gebäude, die auf diesen Flächen entstehen. In all diesen Fällen kommt das Wegerecht zum Tragen.
Zugang zu Hinterliegergrundstücken
Sog. Hinterliegergrundstücken wird dann der Durchgang bzw. die Durchfahrt über ein „fremdes“ Grundstück gewährt. Das Grundstück ohne direkten Zugang ist das herrschende Grundstück – das Grundstück, über das der Weg führt, wird als dienendes Grundstück bezeichnet.
Wegerechte können Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen. Diese Grunddienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs unter Lasten und Beschränkungen als dingliches Recht vermerkt. Der Notar veranlasst die Eintragung und muss beim Grundbuchamt eine Bewilligungserklärung der beteiligten Parteien und einen Lageplan über den Verlauf des Wegerechts vorlegen.
Eintragung ins Baulastenverzeichnis unbedingt vornehmen lassen
Zusätzlich werden die Grunddienstbarkeiten im öffentlich-rechtlichen Baulastenverzeichnis erfasst. Die verpflichteten Parteien können diese Eintragung somit immer nur einvernehmlich wieder löschen lassen. Beim Verkauf gehen also auch alle Pflichten aus dem Baulastenverzeichnis auf den/die neuen Eigentümer:innen über.
…bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Team der SKW Haus & Grund Immobilien.