Bei einem Immobilienverkauf oder einer Vermietung schreibt der Gesetzgeber die Vorlage eines Energieausweises vor. Das Dokument muss bereits bei einer ersten Besichtigung vorliegen und nicht erst bei Vertragsabschluss. Bei Nichterfüllung dieser Vorlagepflicht droht eine Ordnungswidrigkeit und damit verbunden ein Bußgeld.
Der Energieausweis enthält Angaben zum energetischen Zustand der Immobilie. So erfahren Käufer oder Mieter, mit welchen Energiekosten sie rechnen müssen. Es gibt zwei verschiedene Ausweis-Arten – den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Beide Ausweise sind vom Tag der Ausstellung an zehn Jahre lang gültig. Unter bestimmten Vorraussetzungen ist auch eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich, z.B. für Baudenkmäler.
Der Bedarfsausweis bewertet den theoretischen Energiebedarf, der sich aus baulichen Aspekten wie Heizungsanlage, Qualität der Fenster oder Dämmung ergibt. Die ermittelten Daten lassen den objektiven Vergleich mit anderen Miet- oder Kaufobjekten zu. Der Bedarfsausweis gibt den energetischen Ist-Zustand einer Immobilie an.
Verpflichtend ist dieser Energieausweis für alle Immobilien mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977.
Der Verbrauchsausweis bewertet den tatsächlichen Energieverbrauch der Wohneinheiten eines Gebäudes. Er wird aus den Heizkostenabrechnungen für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden aller Wohneinheiten erstellt.
Der Verbrauchsausweis ist nur für Immobilien gültig, in denen sich mindestens fünf Wohneinheiten befinden oder für die ein Bauantrag vorliegt, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde. Er gilt auch dann, wenn die Immobilie nach der Wärmeschutzverordnung von 1977 nachgerüstet ist.
Für Gewerbeimmobilien ist unabhängig vom Baujahr der Verbrauchsausweis zulässig. In die Bewertung fließt auch der Stromverbrauch der letzten 3 Jahre ein.
Gerne veranlassen wir für Ihre Immobilie die Erstellung des passenden Energieausweises. Damit das Dokument angefertigt werden kann, benötigen wir folgende Unterlagen:
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